Sonderformen der Netznutzung
Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2012.
Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der StromNEV ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierender Verbrauchsdaten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, so kann ein Sondernetzentgelt beantragt werden.
Die Hochlastzeitfenster werden für die vier Jahreszeiten und für jede Netz- und Umspannebene bestimmt. Relevant ist jeweils die Netz- oder Umspannebene, aus welcher der Letztverbraucher elektrische Energie entnimmt.
Für das Jahr 2012 ergeben sich nachfolgende Hochlastzeitfenster:
| Netzebene MS | Umspannebene MS/NS | Netzebene NS | |
|---|---|---|---|
| Frühling 01.03. - 31.05. |
10:30 - 13:30 18.45 - 19.30 |
18:30 - 19:45 | 18:45 - 20:00 |
| Sommer 01.06. - 31.08. |
10:45 - 13:30 | 11:30 - 13:00 | 11:30 - 13:15 |
| Herbst 01.09. - 30.11. |
17:15 - 18:45 | 17:30 - 19:00 | 17:30 - 19:00 |
| Winter 01.01. - 29.02. 01.12. - 31.12. |
08:15 - 09:00 09.30 - 14.15 16:45 - 19:45 |
16:45 - 19:45 | 16:45 - 19:45 |
Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.
Weitere Voraussetzung nach Leitfaden Bundesnetzagentur (Stand September 2011)
| Erheblichkeitsschwelle | Bagatellgrenze | |
|---|---|---|
| MS | 20% | 500€ |
| MS/NS | 30% | 500€ |
| NS | 30% | 500€ |
Auszug aus dem Leitfaden der Bundesnetzagentur:
"Um sicherzustellen, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der prognostizierten
zeitgleichen Jahreshöchstlast der übrigen Entnahmen des Netzes abweichen wird, ist ein individuelles Entgelt nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfensters einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird. Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen prozentuale Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual anhand der Lastreduzierung zu bestimmen. Hierbei wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers."...."Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,-- € beträgt."

